1.8.7 Haftung gegenüber Versicherungsunternehmen
Sachverhalt
Die Zweitbeklagte wurde im Oktober 2007 von den Eigentümern der Wohnung 13 im Haus …, in …., beauftragt, im Abstellraum an der Wand zum WC ein Regal zu montieren. Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten sah keinen Hinweis auf eine Wasserleitung in dieser Wand, erfuhr von den Eigentümern nichts darüber und fragte sie nicht danach. Er schickte den seit dessen 16. Lebensjahr bei der Zweitbeklagten beschäftigten und dort ausgebildeten Erstbeklagten mit einem Lehrling ohne Leitungssuchgerät hin.