Neu
Dokument-ID: 1165457
1.8.8 Pflicht des Installateurs zur Verschaffung des Eigentums
Sachverhalt
Die Beklagte schloss mit einem Installateur einen Vertrag zur Durchführung von Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallationen in einem Bauprojekt. Der Installateur verkaufte ihr die von der Klägerin bezogenen Waren im eigenen Namen und baute diese in die Wohnungen ein. Das Gewerk wurde am 31.03.2012 abgenommen und die Wohnungen an die Wohnungseigentümer übergeben.