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Dokument-ID: 1096670
2.6 Fazit für die Prüf- und Warnpflicht
Selbst wenn der Auftraggeber einen Planer damit beauftragt, die Planung herzustellen, welche die Grundlage für das auszuführende Gewerk ist, hat der Auftragnehmer die ihm vom Planer im Namen des Auftraggebers übergebene Planung zu prüfen und gegebenenfalls auch zu warnen. Tut er dies nicht, obwohl er aufgrund seiner Fachkenntnis die Untauglichkeit erkennen hätte müssen, so haftet er für den Nachteil.