2.2 Haftung eines Geschäftsführers in einer Offenen Gesellschaft (OG)
Eine Offene Gesellschaft (OG) ist eine nach § 105 Unternehmensgesetzbuch (kurz: UGB) unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei denen die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Dies bedeutet, dass sie Rechte erwerben und Schulden aufnehmen kann sowie vor Gericht geklagt werden oder auch selbst klagen kann. Die Gesellschaft kann jeden erlaubten Zweck haben.