3.2.3 Landesrecht
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz – Bgld. HKG idgF
Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz definiert Klimaanlagen entsprechend § 3 Z 32 als „eine Kombination von Bauteilen, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur, gegebenenfalls gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit geregelt wird“ und enthält Bestimmungen zur erstmaligen sowie zur wiederkehrenden Überprüfung für Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW. Die Überprüfung darf nur von entsprechend Prüfberechtigten durchgeführt werden und hat neben einer Funktions- und Dichtheitsprüfung auch eine Beurteilung der Anlagendimensionierung sowie des Wirkungsgrades und gegebenenfalls Empfehlungen zur kosteneffizienten Verbesserung der Energieeffizienz der Anlage zu umfassen. Die erstmalige Prüfung hat spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen. Die wiederkehrende Überprüfung ist danach alle 3 Jahre durchzuführen.