1.2 Feuerungsanlagenverordnung 2019
Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen in gewerberechtlich genehmigten Anlagen ab einer Leistung von 100 kW. Feuerungsanlage in diesem Zusammenhang ist jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe in Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme beziehungsweise mechanischen Energie oxidiert werden. Es müssen also Brennstoffe zur Wärmegewinnung oder Energiegewinnung verbrannt werden. Die Anlage umfasst dann auch die Abgasführung einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen.