2.4 Ausschreibungsunterlagen
Die Ausschreibungsunterlagen sind Unternehmern ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung – bzw bei Verfahren ohne Bekanntmachungspflicht ab Aufforderung zur Angebotslegung – kostenlos und in der Regel auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. • [Fußnote: §§ 89 Abs 1 und 90 Abs 1 BVergG 2018; die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen auf nicht elektronischem Weg ist nur in Ausnahmefällen zulässig, vgl §§ 89 Abs 3 und 90 Abs 2 BVergG 2018.] Öffentliche Auftraggeber bedienen sich dazu in der Regel einer elektronischen Ausschreibungsplattform, auf der sich interessierte Unternehmer registrieren, die Unterlagen herunterladen und ihre Angebote abgeben können. • [Fußnote: ZB www.vemap.com; www.ankoe.at; www.provia.at.]