3.3 Prüf- und Warnpflicht
In den meisten Fällen wird der abgeschlossene Vertrag, der HKLS-Leistungen zum Gegenstand hat, rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren sein. Kurz gesagt schuldet der Werkunternehmer einen konkreten Erfolg (zum Beispiel mangelfreie Herstellung einer Heizungsanlage), während der Kunde den Werklohn zu bezahlen hat. Schon aufgrund gesetzlicher Bestimmungen haben die Parteien neben diesen Hauptpflichten aber auch zahlreiche Nebenpflichten. Eine dieser Nebenpflichten des Werkunternehmers ist die Prüf- und Warnpflicht.