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Dokument-ID: 1102391
5.2 Die Leistungsabweichung und ihre Folgen
Leistungsänderung ist nicht gleich Leistungsabweichung
Probleme entstehen oftmals da, wo Auftraggeber andere oder zusätzliche Leistungen bestellen. Zwar hat der Auftragnehmer oftmals ein wirtschaftliches Interesse an der zusätzlichen Erbringung der Leistung, sofern allerdings nichts anderes vereinbart wurde, ist er zur Erbringung dieser geänderten oder zusätzlichen Leistung grundsätzlich nicht verpflichtet. • [Fußnote: Karasek in Straube/Aicher/Ratka/Rauter, Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht II Kap. 4.]