4.3.1 Ersatz von Mehrkosten aufgrund unvollständiger Planungs- und Ausschreibungsunterlagen
Wie bereits ausgeführt, führen unklare oder unvollständige Ausschreibungsunterlagen in der Praxis dazu, dass die bei der Leistungserbringung auftretenden Ist-Umstände andere sind, als die dem Vertrag zugrunde gelegten Soll-Umstände. Aufgrund dieser Abweichung kommt es bei der Leistungserbringung oftmals zu Mehrkosten im Vergleich zum ursprünglich vertraglich vereinbarten Preis. Sofern also die gegebenen Ist-Umstände von den ursprünglich zugrunde gelegten Soll-Umständen abweichen und dem Auftragnehmer dadurch Mehrkosten entstehen, kann dieser, bei Vorliegen der Voraussetzungen, entsprechenden Ersatz verlangen. • [Fußnote: Vgl dazu ausführlich in Kapitel „Probleme mit Kunden“.] Dazu normiert etwa § 1168 Abs 1 ABGB (für den ABGB-Werkvertrag) einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Mehrkosten, wenn der Auftragnehmer aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Bestellers an der Ausführung gehindert worden ist. • [Fußnote: Vgl zur Sphärentheorie und den Umständen auf Seiten des Bestellers nur Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1168 Rz 19 (Stand 01.08.2020, rdb.at).] Auch die ÖNORM B 2110 enthält entsprechende Regelungen und verweist dazu in Punkt 7.2.1 ausdrücklich auf „mangelhafte Ausschreibungs- bzw Ausführungsunterlagen“ und die Nichteinhaltung der Verpflichtung des Auftraggebers gemäß 4.2.1.3. Schließlich stellt aber auch Punkt 7.2.1 ÖNORM B 2110 klar, dass davon die Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers (Punkt 6.2.4) hinsichtlich der erfassten Unterlagen, Bereitstellungen und Anordnungen unberührt bleibt. • [Fußnote: Vgl dazu nur Karasek, ÖNORM B 2110.]