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Dokument-ID: 1097127
4.1.5 Wer trägt die Beweislast?
In der Regel ist der Vertrag, der zwischen einem Werkunternehmer und dem Kunden abgeschlossen wird, als Werkvertrag zu qualifizieren.
Gem § 1167 ABGB gelangen bei Mängeln des Werkes die für entgeltliche Verträge geltenden Bestimmungen iSd §§ 922 bis 933b ABGB zur Anwendung.