2.6 Eignung
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige – also an geeignete – Unternehmer zu erfolgen. • [Fußnote: Vgl § 20 Abs 1 letzter Satz BVergG 2018.] Zur Prüfung der Eignung legt der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen nicht diskriminierende, verhältnismäßige und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende unternehmensbezogene Mindestanforderungen – die so genannten „Eignungskriterien“ – fest und gibt an, auf welche Art und Weise diese nachzuweisen sind. Die drei Bestandteile der Eignung müssen kumulativ vorliegen: • [Fußnote: Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Bundesvergabegesetz 2018, zu § 80 BVergG 2018 Rz 15 f.]