1.13 Wien
Für die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Belange sowie die Inspektion von Heizungsanlagen ist in Wien das Heizungs- und Klimaanlagengesetz zu beachten. In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Bergwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.