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Dokument-ID: 1096617
4.6 Arbeitnehmerschutzrechtliche Vorgaben
Auch in diesem Rechtsbereich gibt es keine konkrete Prüfverpflichtung für Sanitäranlagen. Allerdings hat gem § 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass „die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen“ ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.