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Dokument-ID: 1096481
7.1 Abnahme und Übergabe von Heizungsanlagen, Warn- und Hinweispflichten
Sobald die Heizungsanlage fertiggestellt worden ist, trifft den Hersteller der Heizungsanlage die Verpflichtung, vor Übernahme der Heizungsanlage durch den Betreiber der Heizungsanlage einen vereinbarten Probebetrieb vorzunehmen. Die Vornahme sollte von fachkundigen Technikern vorgenommen werden.