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Dokument-ID: 1096903
7.1 Arbeiter
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgelt behält, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (bzw einen Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.