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Dokument-ID: 922913
16.1.1 Abhilfemaßnahmen der Datenschutzbehörde
Die Datenschutzbehörde verfügt gem Art 58 Abs 2 DSGVO über folgende Abhilfebefugnisse, aufgrund derer es ihr möglich ist, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu ändern bzw durchzuführen. Die Datenschutzbehörde hat die Möglichkeit