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Dokument-ID: 922649
1.1.1 Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll im Dienste der Menschheit stehen und natürliche Personen sollen die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gilt jedoch nicht uneingeschränkt; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (vgl EuGH vom 24.09.2019, C-507/17, Google LLC v CNIL).