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Dokument-ID: 922902
15.1.2 Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Art 78 DSGVO sieht vor, dass jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde zusteht. Gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen in Österreich die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.