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Dokument-ID: 922830
11.3.2 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen
Führt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, so hat der Verantwortliche gem Art 34 DSGVO die betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung zu benachrichtigen.