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Dokument-ID: 1000249
7.5.3 Übermittlung bzw Veröffentlichung von Bildaufnahmen
Gem § 12 Abs 5 DSG dürfen (gem § 12 DSG) zulässig gemachte Bildaufnahmen im erforderlichen Ausmaß nur übermittelt werden, wenn für die Übermittlung wiederum eine der Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Z 1 bis 4 DSG vorliegt, wenn also