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Dokument-ID: 1111080
14.5.3 Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
Ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation gem Art 49 Abs 1 lit e DSGVO dann übermitteln, wenn die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.