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Dokument-ID: 1111081
14.5.4 Öffentliches Interesse, lebenswichtiges Interesse, öffentliche Register
Öffentliches Interesse
Ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation gem Art 49 Abs 1 lit d DSGVO dann übermitteln, wenn die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist.