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Dokument-ID: 981543
2.4 Audit-Phase
In Art 35 Abs 11 der DSGVO ist festgelegt, dass Datenschutz-Folgenabschätzungen jedenfalls dann wiederholt werden müssen, wenn sich die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ändern. Dies erfordert eine kontinuierliche Beobachtung, ob durch Änderungen neue Datenschutzrisiken entstanden sind, die die Erreichung der Datenschutzziele gefährden.