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Neu Dokument-ID: 923049

Albert Scherzer | Glossar

Vertraulichkeit

Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Das bedeutet im Wesentlichen, dass Ihre Daten grundsätzlich vertraulich zu behandeln sind, und anderen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses sind auch bestehende Verschwiegenheitspflichten zu beachten.