7.1.1 Medienprivileg
Der Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit im Rahmen journalistischer Tätigkeit und die Wahrnehmung der „public watchdog“-Funktion von Medien erfordern umfassende Datenverarbeitungen. § 9 Abs 1 und 1a DSG sieht in Durchführung der Öffnungsklausel des Art 85 DSGVO besondere Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Datenschutz für Datenverarbeitungen durch Medien zu journalistischen Zwecken vor. Den in den Anwendungsbereich des Medienprivilegs fallenden Verantwortlichen soll daher in materieller Hinsicht weitreichender Spielraum zur Verarbeitung personenbezogener Daten eingeräumt werden.