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Dokument-ID: 922727
7.6 Datenverarbeitung im Katastrophenfall
§ 10 DSG sieht eine spezielle Ermächtigung für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sowie für Hilfsorganisationen vor.
Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sowie Hilfsorganisationen dürfen im Katastrophenfall personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies