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Neu Dokument-ID: 1138130

Yvonne Ghali - Redaktion FORUM Media | Glossar

Journalistische Zwecke

§ 9 DSG sieht in Durchführung der Öffnungsklausel des Art 85 DSGVO Einschränkungen des Rechts auf Datenschutz für Datenverarbeitungen von Medienunternehmen und Mediendiensten im Sinne des Mediengesetzes (MedienG) sowie für Datenverarbeitungen zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken vor. Durch den (nunmehr erweiterten) Anwendungsbereich spricht man auch von einem „datenschutzrechtlichen Informationsfreiheitsprivileg“ (DSB-D123.077/0003-DSB/2018 mit Verweis auf Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Datenschutzgesetz¹ § 9 Rz 1, noch mit Bezug auf § 9 DSG idF BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 120/2017).

Der Geltungsbereich des § 9 DSG umfasst

– Datenverarbeitung durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes (§ 9 Abs 1 DSG) und

– Datenverarbeitungen zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, soweit das Privileg erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (§ 9 Abs 2 DSG).