Kerntätigkeit
Die ehemalige Artikel 29-Gruppe definiert „Kerntätigkeit“ als die wichtigsten Arbeitsabläufe, die zur Erreichung der Ziele des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters erforderlich sind. Kerntätigkeit bezieht sich nach Erwägungsgrund 97 der DSGVO auf die Haupttätigkeit und nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten als Nebentätigkeit. Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist etwa für Unternehmen nur vorgesehen, wenn die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfanges und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen (zB Kreditinstitute).