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Dokument-ID: 922806
10.2 Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
Gemeinsam Verantwortliche sind – im Gegensatz zur Auftragsverarbeitung – zwei oder mehr Verantwortliche, die gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Datenverarbeitung beherrschen, wie es beispielsweise bei der gemeinsamen Nutzung eines einheitlichen CRM der Fall ist.