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Dokument-ID: 1093265
10.6 Offenlegung und Übermittlung von Daten innerhalb der Europäischen Union
Innerhalb der Europäischen Union gibt es den freien Datenverkehr, der keinen besonderen Restriktionen unterliegt (Art 1 Abs 1 DSGVO, Erwägungsgrund 13). Selbiges gilt auch für die EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde die DSGVO ab 20.07.2018 in das EWR-Abkommen übernommen (vgl Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum [EWR-Abkommen]).