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Dokument-ID: 981491
2.3.3 Räumlicher Anwendungsbereich aufgrund völkerrechtlicher Vorgaben
Die DSGVO ist gem Art 3 Abs 3 auch dann anwendbar, wenn nach Völkerrecht das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar ist. Dies liegt beispielsweise in diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten vor.