Marktortprinzip
Durch das Marktortprinzip wird der räumliche Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts auf datenverarbeitende Stellen außerhalb der EU geregelt und erweitert, sofern das jeweilige Angebot sich auf den europäischen Markt richtet. Das Marktortprinzip bedeutet, dass sich die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung nicht auf die Niederlassung eines Unternehmens bezieht, sondern auf den Zielmarkt, wo ein Unternehmen agiert und seine Dienste anbietet. Unter den von Art 3 Abs 2 lit a und b DSGVO festgelegten Bedingungen erstreckt sich der Anwendungsbereich der DSGVO auf Verarbeitungen personenbezogener Daten von Betroffenen, die sich in der EU befinden, ohne Beachtung der physischen Organisations- oder Betriebsstrukturen von Unternehmen im Gebiet der EU.