6.4 Verarbeitung, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen
Personenbezogene Daten dürfen gem Art 6 Abs 1 lit d DSGVO rechtmäßig verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Gem Art 9 Abs 2 lit c DSGVO ist zu diesem Zweck auch die Verarbeitung sensibler Daten (besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO) erlaubt, wenn die Datenverarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Der Rechtfertigungsgrund des Art 6 Abs 1 lit d DSGVO ist eng auszulegen, erfasst sind lediglich die höchsten Rechtsgüter wie etwa die körperliche Unversehrtheit und das Leben (OGH vom 27.11.2019, 6 Ob 150/19f mit Verweis auf Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 44).