4.1 Übersicht
Im NISG 2026 werden in den einschlägigen Bestimmungen jene Einrichtungen näher definiert, die als wesentliche Einrichtungen einzustufen sind. Ergänzend dazu enthält Anlage 1 eine Aufzählung von Sektoren und Tätigkeitsbereichen, in denen tätige Einrichtungen grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen. Eine Einstufung als wesentliche Einrichtung erfolgt in diesen Fällen jedoch nur dann, wenn die betreffenden Einrichtungen zugleich die Größenkriterien eines mittleren oder großen Unternehmens erfüllen, sodass die Zuordnung auf einer Kombination aus sektoraler Tätigkeit und unternehmensbezogenen Schwellenwerten beruht.