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Dokument-ID: 922687
4.6.1 Allgemeines
Die DSGVO sieht in Art 5 Abs 1 lit b eine enge Zweckbindung vor. Die Zwecke der Datenverarbeitung müssen
- eindeutig (eindeutiger Zweck) und
- rechtmäßig (legitimer Zweck) sein und
- zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen (festgelegter Zweck).