Verfahrensverzeichnis/Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Seit dem Inkrafttreten der DSGVO ist in Österreich ein derartiges Verfahrensverzeichnis zu führen. Zum Nachweis der Einhaltung der DSGVO soll der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. Jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Anfrage das entsprechende Verzeichnis vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Verzeichnisse kontrolliert werden können. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist ein zentraler Bestandteil der unternehmerischen Dokumentation im Datenschutz. Sobald es zur Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten kommt, ist jedes Unternehmen dazu verpflichtet, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen. Ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern ist in bestimmten Fällen von der Pflicht befreit.