Neu
Dokument-ID: 922742
7.10 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Gem Art 91 DSGVO bleiben umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung von Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO bereits bestanden, weiter anwendbar, sofern sie mit der DSGVO in Einklang gebracht werden.