Löschung
Unter einer Löschung im datenschutzrechtlichen Sinn versteht sich die Unkenntlichmachung gespeicherter personenbezogener Daten. Das Recht auf „Vergessenwerden“ ist durch eine Entscheidung des EuGH (EuGH C-131/12) stark in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt und hat bereits vor der Kodifizierung der DSGVO existiert.
Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verarbeitete Daten zu löschen (oder richtigzustellen), und zwar selbstständig, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder auf begründeten Antrag des Betroffenen. Die betroffene Person hat nach Art 17 EU-DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft oder Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt, und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen.
Auch im Grundbuchsrecht ist der Begriff der Löschung gebräuchlich, wenn eine bestimmte Eintragung entfernt werden soll.