Neu
Dokument-ID: 1111082
14.6 Zwingendes berechtigtes Interesse
Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder geeigneter Garantien gem Art 46 DSGVO und falls keine der Ausnahmen des Art 49 Abs 1 lit a bis g DSGVO zutrifft, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung