4.5 Grundsatz der Transparenz
Der Grundsatz der Transparenz bedeutet, dass personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (vgl Leitlinien 3/2020 für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für wissenschaftliche Forschungszwecke im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch vom 21.04.2020; https://edpb.europa.eu/sites/default/files/files/file1/edpb_guidelines_202003_healthdatascientificresearchcovid19_de.pdf).
Transparenz bei der Datenverarbeitung muss insbesondere dahingehend bestehen, welche und dass personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang diese derzeit und künftig noch verarbeitet werden.