2.3.2 Marktortprinzip
Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter keine Niederlassung in der EU, sind Art 3 Abs 2 und Abs 3 DSGVO zu beachten.
Hinweis:
Ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter, der keine Niederlassung in der europäischen Union hat, verarbeitet personenbezogene Daten betroffener Personen, die sich in der Europäischen Union befinden und
- den betroffenen Personen werden Waren oder Dienstleistungen angeboten (auch wenn diese unentgeltlich sind); oder
- das Verhalten der betroffenen Personen wird beobachtet;
unterliegt der DSGVO.
Ergänzend zum Niederlassungsprinzip gilt gem Art 3 Abs 2 DSGVO das Marktortprinzip, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter der DSGVO unterliegt, wenn: