15 Rechtsbehelfe
Kapitel VIII DSGVO regelt unter anderem die Rechtsbehelfe, mit denen die Rechte der betroffenen Person geschützt werden können, wenn die sie betreffenden personenbezogenen Daten Gegenstand einer Verarbeitung gewesen sind, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt. Der Schutz dieser Rechte kann somit entweder gem Art 77 bis 79 DSGVO unmittelbar von der betroffenen Person oder nach Art 80 DSGVO von einer befugten Einrichtung – mit oder ohne entsprechenden Auftrag –beansprucht werden (vgl EuGH vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C‑319/20).
Art 77 Abs 1 DSGVO sieht vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde hat.
Gem Art 78 Abs 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde, und zwar unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs.
Art 79 Abs 1 DSGVO garantiert jeder betroffenen Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gem Art 77 DSGVO.
Die betroffene Person hat gem Art 80 Abs 1 DSGVO das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht unter bestimmten Voraussetzungen zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen oder die in den Art 77 bis 79 DGSVO genannten Rechte wahrzunehmen.
Kapitels VIII DSGVO steht nationalen Regelung nicht entgegen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – Mitbewerbern des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumt, wegen Verstößen gegen die DSGVO gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen (EuGH vom 4. Oktober 2024, C-21/23).
Behörden
Die Datenschutzbehörde ist in Österreich die für den Datenschutz zuständige weisungsfreie, völlig unabhängige (Art 52 DSGVO) Behörde (vgl EuGH, Urteil vom 16.10.2012, C-614/10). Sie ist gem § 18 DSG die nationale Aufsichtsbehörde iSd Art 51 DSGVO in Österreich, die auch für die Festsetzung von Sanktionen zuständig ist.
Die Datenschutzbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde der DSGVO und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit der DSGVO übertragen wurden, im Hoheitsgebiet der Republik Österreich zuständig (Art 55 Abs 1 DSGVO).
Botschaften zählt das moderne Völkerrecht nicht zu den Exklaven eines anderen Staates. Es ordnet sie dem Empfangsstaat zu, die Datenschutzbehörde ist somit grundsätzlich auch für dortige Datenverarbeitungen die zuständige Aufsichtsbehörde. Gem Art 55 Abs 2 DSGVO besteht jedoch keine Zuständigkeit der lokalen Aufsichtsbehörde, wenn die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen anderer Mitgliedstaaten auf Grundlage von Art 6 Abs 1 lit c oder e DSGVO erfolgt. In diesem Fall ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaates zuständig (vgl Datenschutzbehörde vom 15.12.2022, 2022-0.876.190 mit weiteren Nachweisen).
Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als höchste Rechtsinstanz in Verwaltungsangelegenheiten bekämpft werden.