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Dokument-ID: 1145708
14.3.2 Pflichten des Verantwortlichen/Auftragsverarbeiters bei Datenübermittlungen an Drittländer mit Angemessenheitsbeschluss
Der Verantwortliche hat in Bezug auf eine Datenübermittlung an Drittländer, für welche die Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat, folgende Pflichten wahrzunehmen: