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Dokument-ID: 922848
13.2.2 Geheimhaltungspflicht des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind bei der Erfüllung seiner Aufgaben gem § 5 DSG an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an ihn gewandt haben, und über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen. Die betroffene Person kann den Datenschutzbeauftragten von der Verschwiegenheit entbinden.