13.3 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt (Art 39 Abs 2 DSGVO). Vorgesehen ist demnach ein risikobasierter Ansatz der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten, der seine Anstrengungen nach der Priorität, von welcher Frage oder welchem Bereich die größere Bedrohung für die datenschutzrechtlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ausgeht, ausrichten soll.