4.2 Zutrittskontrollen
Die Frage, ob für eine Zutrittskontrolle eine Betriebsvereinbarung notwendig ist, hängt zunächst von der Art der verarbeiteten Daten ab. Denkbar wäre etwa, das Zutrittskontrollsystem in anonymer Form zu betreiben; das System prüft dann nur, ob eine Zutrittsberechtigung bei einer Türe besteht oder nicht und speichert keine personenbezogenen Daten. Eine Betriebsvereinbarung wäre dann nicht notwendig. In der Praxis werden aber überwiegend personenbezogene Zutrittskontrollsysteme eingesetzt. Häufig wird das Zutrittskontrollsystem mit anderen Anwendungen, wie etwa einem Zeiterfassungssystem, verknüpft.