14.5 Datenübermittlung auf Basis einer Ausnahmeregelung des Art 49 DSGVO
Art 49 DSGVO knüpft die Zulässigkeit von Datenübermittlungen an Drittländer, für die kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission und auch keine geeigneten Garantien iSd Art 46 DSGVO (zB Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules, Genehmigte Verhaltensregeln, Datenschutz-Zertifizierungen) vorliegen, an konkrete Bedingungen. Bei den Regelungen des Art 49 DSGVO handelt es sich um Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur dann in ein Drittland übermittelt werden, wenn in diesem Drittland ein angemessenes Schutzniveau besteht (Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission) oder geeignete Garantien vorgesehen werden und den Betroffenen durchsetzbare und wirksame Rechte eingeräumt werden, damit sie ihr Grundrecht weiterhin in Anspruch nehmen können (Art 46 DSGVO). Die Ausnahmen sind daher restriktiv auszulegen, damit die Ausnahme nicht zur Regel wird (vgl Art 29 Datenschutzgruppe WP 114).