5.2 Kontrolle der Nutzung der betrieblichen IT-Infrastruktur aus datenschutzrechtlicher Sicht
Allgemein lässt sich sagen, dass die mit Kontrollmaßnahmen verbundenen Eingriffe in die Privatsphäre des Arbeitnehmers und in das Grundrecht auf Datenschutz – abseits der Einwilligung durch die Arbeitnehmer – immer nur bei Vorliegen eines überwiegenden berechtigtes Interesse auf Seiten des Arbeitgebers sowie nach erfolgter Information zulässig sind. • [Fußnote: Nach dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenverwendung nach Treu und Glauben darf der Betroffene über die Umstände des Datengebrauchs nicht irregeführt oder im Unklaren gelassen werden (vgl § 6 DSG 2000 und Art 5 DSGVO). Siehe auch § 24 DSG 2000, wonach der Auftraggeber einer Datenanwendung aus Anlass der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, zu informieren hat, sofern diese Informationen dem Betroffenen nicht bereits vorliegen. Die DSGVO enthält in Art 13 und 14 entsprechende Informationspflichten.]