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Dokument-ID: 1111083
14.7 Datenübermittlung zwischen Behörden und öffentlichen Stellen
Rechtlich bindendes und durchsetzbares Dokument
Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission darf eine Behörde personenbezogene Daten an eine Behörde in einem Drittland oder eine internationale Organisation gem Art 46 DSGVO nur dann übermitteln